- frei wählbarer Anlagebetrag
- individuelle Laufzeit
- Zuzahlungen möglich
VR-Kündigungsgeld
Mit dem VR-Kündigungsgeld gespartes Geld parken
Sichere Erträge mit drei verschiedenen Kündigungsfristen
VR-Kündigungsgeld im Überblick
Geld sicher Parken
Legen Sie Ihr Erspartes als VR-Kündigungsgeld an. Sie bestimmen die Höhe Ihrer Einlage. Die Laufzeit ist unbefristet. Die Kündigungsfrist beträgt 90, 180 oder 360 Tage, in dieser Zeit ist Ihr Geld fest gebunden. Am Ende dieser Kündigungsfrist können Sie frei über Ihre Anlage oder Teilbeträge verfügen.
Details
Kursrisiko | Das VR-Kündigungsgeld weist kein Kursrisiko auf |
Laufzeit | unbefristet |
Zinssatz | orientiert sich an der Marktsituation und kann jederzeit angepasst werden |
Kündigungsfrist | je nach Produktvariante (s. Konditionen) |
Teilkündigungen | beliebig viele möglich (können bis 1 Tag vor Fälligkeit der Kündigung im System gelöscht werden) |
gekündigte Beträge | werden ausgebucht zum Kündigungstag auf das Referenzkonto (Kündigungen können noch am 'Arbeitstag vor dem Kündigungstermin' gelöscht werden) |
Aufstocken | jederzeit möglich |
Produktvariante | Kündigungsfrist | Zinssatz |
VR-Sparen (Kündigungsgeld 90 Tage) | 90 Tage | 0,90 % |
VR-Kündigungsgeld 180 Tage | 180 Tage |
1,25 % |
VR-Kündigungsgeld 360 Tage | 360 Tage | 1,70 % |
zuletzt aktualisiert am 08.03.2023
Noch Fragen?
Wir sind natürlich gerne für Sie da, wenn Sie noch Fragen haben. Vereinbaren Sie einfach einen Termin
Häufige Fragen zum VR-Kündigungsgeld
Ja, Sie können zu Beginn einen Einmalbetrag einzahlen und jederzeit Zuzahlungen vornehmen.
Die Anlagedauer ist auf unbestimmte Zeit, die Kündigungsfrist ergibt sich aus Ihrer gewählten Produktvariante.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer VR-Bank Isar-Vils eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre VR-Bank Isar-Vils eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.